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Ganz aktuell

Lassen Sie sich nicht in die Irre führen, denn

das Akkreditierungsstellengesetz (AKKStelleG) ist verabschiedet. Darin heißt es u.a.

§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Überwachungspflichten für Akkreditierungen, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, gehen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beleihung nach § 8 Absatz 1 auf die Akkreditierungsstelle nach diesem Gesetz über.

Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen das Studium nachfolgender Urteile

1. LG Bonn, 15. Juli 1997, 11 O 184/96: Im ungeregelten Bereich hat jeder das Recht, eine Akkreditierungsstelle zu gründen und zu akkreditieren. Dies bedeutet zugleich, daß die TGA in Deutschland nicht die allein verantwortliche Stelle für Akkreditierung von Zertifizierungsstellen ist. TGA/DAR haben keine Monopolstellung. Ein solches Monopol ohne gesetzliche Grundlage würde zudem einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte (Art. 12+14 GG) bedeuten. Es gibt kein festgeschriebenes System der Akkreditierung und Zertifizierung, an das sich jeder zu halten hätte.

2. OLG Köln 6 U 107/97: Die Tätigkeit der Trägergemeinschaft für Akkreditierungen beruht nicht auf dem Auftrag einer hoheitlichen Stelle, der DAR ist keine hoheitliche Stelle.

3. BGH Urteil, 14. Mai 1998, VII ZR 184/97: Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN hat keine Rechtsnormqualität.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Normenausschüssen festgestellt, in denen die Normen "gemacht" werden ("Meersburg-Urteil", Bundesverwaltungsgericht Az 4 C 33 - 35183, 22. Mai 1987. Fundstelle: Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S. 2888): Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht. Gesetzlich nicht geregelter Bereich In Bezug auf Akkreditierung, Zertifizierung und Prüfung gelten als gesetzlich nicht geregelt die Bereiche, in denen keine Rechtsvorschriften der EU oder nationale Rechtsvorschriften existieren und alle Aktivitäten freiwillig auf Vertragsbasis geregelt werden.                                   Quelle: Handbuch DAR, Kap. 3 .